meldepflichtige änderungen...

Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde (Strassenverkehrsamt)
Änderungen an Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies folgende Umbauten:

Abgasverhalten, Geräuschverhalten
Änderungen, die das Abgas- und Geräuschverhalten beeinflussen sind melde- und prüfpflichtig.

  Beispiele:
  - Ansaugsystem umbau
  - Auspuffanlage änderung
  - Fächerkrümmer einbauen

  - Katalysator ändern
  - Partikelfilter ändern
  - Motortreibstoff ändern
  - Chiptuning
  - Hubraumänderung
  - Nockenwelle austauschen
  - Verdichtung ändern
  - Turbo oder Kompressor einbauen
  - Zündsystem ändern
  - Vergaser, Einspritzung ändern
  - Gesamtübersetzung ändern
  - Benzinspargeräte
  - Entfernen von Verschalungen
 
  Ausnahme:

  Bei Ersatzschalldämpfern, für welche eine EG-Genehmigung vorliegt, reicht das
  Mitführen der entsprechenden Bestätigung.

Aufbau:
Festigkeitsrelevante Änderungen am Fahrgestell oder Aufbau erfordern ein DTC-Gutachten oder die Freigabe des Fahrzeugherstellers.

  Beispiele:

  - Umbau in Cabriolet
  - Umbau in Pick-Up
  - Montage eines Hochdachs
  - Änderungen am Fahrgestell

Aufhängung:
Der Austausch von Aufhängungsteilen ist melde- und prüfpflichtig.

  Beispiele:
  - andere oder verstärkte Federn
  - Zusatzfedern
  - andere Radaufhängungen
  - Gewindefahrwerke
  - Tieferlegung des Fahrzeuges
  - Höherlegung des Fahrzeuges

Bremsen:
Werden in der Bremsanlage Teile eingebaut, die von den Originalteilen in der Beschaffenheit oder dem Material abweichen, ist das Fahrzeug einer Nachprüfung zu unterziehen.

  Beispiele:
  - gelochte Bremsscheiben
  - gerillte Bremsscheiben
  - Keramikbremsscheiben
  - Stahlflexbremsleitungen
  - andere Bremszangen, -zylinder
  - Trommel- durch Scheibenbremsen ersetzen
  - ABS aus- oder einbauen
  - Bremskraftregler aus- /einbauen oder abändern

Diverses:

  Beispiele:
  - Anhängekupplung montieren
  - Änderung der Platzzahl
  - Umspritzen des Fahrzeuges
  - Änderung der Höchstgeschwindigkeit

Fahrzeugart:
Umbauten, die eine Änderung der Fahrzeugart bewirken, sind melde- und prüfpflichtig.

  Beispiele:
  - Lieferwagen       -> Wohnmobil
  - Lastwagen         -> Arbeitsfahrzeug
  - Personenwagen  ->  Lieferwagen
  - Kleinbus            -> Lieferwagen

Gewicht:
Eine Veränderung der Gewichte ist melde- und prüfpflichtig.

  Beispiele:
  - Hebebühne anbauen
  - Pflugplatte anbauen
  - Anhängelast ändern
  - Gesamtgewicht verändern
  - Veränderung des Leergewichts um mehr als 50kg bei leichten Motorwagen
  - Veränderung des Leergewichts um mehr als 100kg bei schweren Motorwagen
 
  Ausnahme:
  Das Gesamtgewicht bei schweren Motorwagen kann auf Wunsch administrativ
  verändert werden.

Lenkung:
Änderungen an der Lenkanlage sind melde- und prüfpflichtig.

  Beispiele:
  - Lenkrad mit weniger als 300mm Aussendurchmesser
  - Einbau einer Servolenkung
  - Lenkrad mit Airbag einbauen

  Ausnahme:
  Montage eines Lenkungsdämpfers oder eines anderen Lenkrades, wenn beide
  Lenkräder nicht mit einem Airbag ausgerüstet sind und das neue Lenkrad einen
  Aussendurchmesser von mindestens 300mm aufweist.

Räder:
Nicht auf der Typengenehmigung aufgeführte Felgen und nicht genormte Reifen sind melde- und prüfpflichtig. Felgen mit asa-Prüfbericht können auf administrativem Weg eingetragen werden.

  Beispiele:
  - Fremd-Felgen
  - unterschiedliche Reifenbauarten (Radial / Diagonal)
  - Felgen- / Reifenkombinationen die nicht der Norm entsprechen

Rückhaltesysteme:
Werden im Rückhaltesystem andere Teile eingebaut oder Teile geändert, ist das Fahrzeug einer Nachprüfung zu unterziehen.

  Beispiele:
  - Ausserbetriebsetzen von Airbag oder Gurtstraffer
  - H-Gurten einbauen
  - Umbauten an der Gurtbefestigung

Spurverbreiterung:
Spurverbreiterungen mit Distanzscheiben benötigen ein DTC-Gutachten oder die Freigabe des Fahrzeugherstellers.

  Beispiele:
  - Distanzscheiben