anhang II...


Checkliste Aerodynamische Anbauteile
asa-Merkblatt 1/2006


1. Allgemeine Anforderungen

Prüfgruppe Beurteilungskriterien Hinweise Beispiele
1.1 Allgemeines

Diese Checkliste ist anwendbar soweit kein Gutachten oder Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle vorliegt.
asa RL Nr. 2a
Anerkannte Prüfstelle gemäss
Anhang 2 TGV
Legende: 
positive Beispiele /
negative Beispiele x
1.2 Montage

Die Anbauteile müssen dauerhaft und sicher befestigt sein.
1.3 Material
1.3.1 Materialstärke

Die Material-Wandstärke von Kunststoffteilen darf maximal 5mm betragen. Die Festigkeit von Anbauteilen soll derjenigen von Originalteilen entsprechen.
Materialaufbau GFK
1.3.2 Splittersicherheit
Das Material muss splittersicher sein. Für die Beurteilung der Splittersicherheit ist ein Nachweis erforderlich Nicht ausreichend ist ein TÜV-Gutachten.
Bruchstücke und Glasfasern werden durch Deckschicht zusammengehalten
1.3.3 Beschichtung
Verbundwerkstoffen müssen mit einer zähen Beschichtung überzogen sein. Verbundwerkstoffe sind z.B. glasfaser
verstärkter Kunststoff (GFK), Karbon
(CFK), Kevlar etc. Die zähe Beschichtung verhindert, dass Unfallbeteiligte mit den Fasern in Kontakt kommen resp. Fasern in die Haut von beteiligten Personen eindringen. Für die Beurteilung dieser
Beschichtung ist ein Nachweis erforderlich. Nicht ausreichend ist ein TÜV-Gutachten.

GFK wird in Bruchstelle delaminiert, einzelne Glasfasern stehen scharfkantig hervor
1.3.4 Spez. Beschichtungen
 Verbundwerkstoffe als Beschichtung dürfen die Festigkeit der Originalteile nicht massiv verändern. Messungen an Teilen, die mit Kohlefasern beschichtet sind, oft eine deutliche Erhöhung der Steifigkeit gezeigt. Der Nachweis muss durch eine anerkannte Prüfstelle (gemäss
Anhang 2 TGV) erbracht werden.

Durch CFK-Beschichtung der Originalmotorhaube über 100% höhere Steifigkeit
1.4 Kanten

Alle Kanten müssen einen Radius von mindestens 2.5mm aufweisen. Radien von weniger als 2.5 mm sind zulässig :
- bei Teilen, die eine Oberflächenhärte   von höchstens 60 shore-A
  (entspricht ca. der Härte einer
  Reifenlauffläche) aufweisen oder
- an Stellen, die von einer Kugel mit
  100 mm Durchmesser nicht berührt
  werden können.

Kantenradius kleiner als 2.5mm
1.5 Abschlepphaken

Vom Abschlepphaken darf im unbenutzten Zustand kein zusätzliches Risiko für Fussgänger und Zweiradfahrer ausgehen. Abschlepphaken dürfen entfernt oder
abgedeckt werden, da diese gemäss
VTS nicht zwingend vorgeschrieben
sind.

Abgeschnittener Abschlepphaken würden im Falle eines Fussgängeranpralls durch das Gitter
dringen


Fest montierter Abschlepphaken überragt die Fahrzeugstruktur

2. Frontspoiler, Frontgestaltung und Motorhauben

2.1 Befestigungen
Längs wirkende, steife Befestigungsteile dürfen nicht näher als 50mm an die Vorderkante der Stossstange und oder der Frontschürze reichen. Dies gilt auch für nicht mehr benötigte
Halter der Serienstossstange.

Skizze längs wirkende Befestigungsteile

Der steife, längs wirkende Halter dieses Anbauteils ist zu nahe am vorderen Abschluss

Dieser nicht mehr benötigte Halter der serienmässigen Stossstange endet zu nahe an der neuen Aussenhaut
Zusätzliche Halterungen dürfen einen Fussgänger oder Zweiradfahrer nicht zusätzlich gefährden.
Dieser zusätzliche Halter kann keine längs wirkenden Kräfte aufbauen
2.2 Karosserieöffnungen
Frontöffnungen, in welche sich an keiner Stelle eine Kugel von
80mm einschieben lässt, sind erlaubt.
Messung mit Kugel von 80mm Durchmesser. Die Kugel darf nicht in der Öffnung verschwinden.
In die Öffnung lässt sich eine Kugel mit 80 mm Durchmesser nicht einschieben (Öffnung muss nicht verschlossen werden)
Frontöffnungen, in welche sich eine Kugel von 80mm einschieben lässt, müssen verschlossen sein. Möglichkeiten zum Verschliessen von Öffnungen sind Gitter (Ziffer 2.2.1), Verbundwerkstoff, Abschlussbleche, etc. Diese müssen das Eindringen von Körperteilen, Hand oder Fuss einer Person, im Falle einer Kollision verhindern können.
Mit Gitter verschlossene Öffnung, in welche eine Kugel mit 80mm Durchmesser eingeschoben werden kann.
2.2.1 Gitter
Werden für den Verschluss der Öffnungen Gitter verwendet, müssen diese feinmaschig sein und eine hohe Festigkeit aufweisen. Die Maschen dürfen nicht scharfkantig sein. Die Maschenweite darf maximal 15 x 15 mm betragen.
Scharfkantiges Gitter
2.2.2 Befestigung
Das Gitter muss am ganzen Umfang dauerhaft befestigt sein. Genügende Befestigungen sind beispielsweise einlaminierte oder mit mindestens 10mm Überlappung dauerhaft eingeklebte Gitter. Mechanische Verbindungen wie Schrauben, Nieten etc. müssen eine vergleichbare Befestigung gewährleisten. Nur geklemmte, punktuell geschraubte oder schwache Klebungen (Bsp. Heissleim) sind nicht genügend.
Am ganzen Umfang mit mindestens 10mm Überlappung dauerhaft eingeklebte Gitter

Ungenügende Befestigung des Gitters durch gebogene Metall-Lasche
2.2.3 Festigkeit des Gitters
Das Gitter darf sich an der schwächsten Stelle nur minimal deformieren lassen. Daumendruckprüfung mit 150 N
(15 kg) Druckkraft, maximale
Durchbiegung 5mm.

Geringe Durchbiegung trotz 150 N Krafteinwirkung
2.2.4 Grosse Frontöffnungen
Alle Frontöffnungen ab einer Grösse von 160 x 160 mm müssen durch eine anerkannte Prüfstelle beurteilt werden. Überprüfung mit Scheibe von 160 mm
Durchmesser. Blenden oder Stege geringer Festigkeit werden für die Beurteilung der Grösse einer Öffnung nicht berücksichtigt. Anerkannte Prüfstelle gemäss Anhang 2 TGV.

Beurteilung durch anerkannte Prüfstelle (gemäss Anhang 2 TGV) erforderlich, weil die Scheibe mit 160mm Durchmesser in die Frontöffnung passt
2.3 Gestaltung
Es dürfen keine Teile mehr als 50mm aus der Fahrzeugstruktur
vorstehen. Alle vorstehenden Teile, welche mehr als 50mm vorstehen, müssen durch eine anerkannte Prüfstelle beurteilt werden.
Definition „Fahrzeugstruktur“ auf
letzter Seite unter Ziffer 5. Anerkannte Prüfstelle gemäss Anhang 2 TGV.

Frontspoiler steht gegenüber der Fahrzeugstruktur maximal 50 mm vor.

Beurteilung durch anerkannte Prüfstelle (gemäss Anhang 2 TGV) erforderlich, weil der Frontspoiler gegenüber der Fahrzeugstruktur mehr als 50 mm vorsteht
Bei fehlender Abgrenzung zwischen oberer Frontschürze und Frontspoiler wird die Mitte der energieabsorbierenden Stossstangenstruktur (Mitte Stossstangenträger) als Referenzangenommen.
Skizze vorstehende Teile

Beispiel einer Messung zur Bestimmung der Bezugslinie für die Fahrzeugstruktur
Vorstehende Teile müssen
mindestens gleiche Breite resp. Höhe aufweisen, wie sie vorstehen (Tiefe). Das Verhältnis muss über die ganze Tiefe erfüllt sein. Abweichungen können durch eine anerkannte Prüfstelle beurteilt werden.
Die Breite resp. Höhe kann bereits zu Beginn gleich oder grösser sein, als der Vorbau resp. Frontspoiler vorsteht.
Anerkannte Prüfstelle gemäss
Anhang 2 TGV.
Frontspoiler baut in der Höhe mehr auf, als er vorsteht (Höhe > Tiefe)
Spoilerlippen erfüllen einerseits die Anforderung (Höhe > Tiefe) nicht, weiter sind die minimalen Radien oft ebenfalls nicht eingehalten. Vorstehende Spoilerlippen können nur akzeptiert werden, wenn diese
eine Oberflächenhärte von höchstens 60 shore-A (entspricht ca. der Härte einer Reifenlauffläche) aufweisen.

Die äusseren Teile des Frontspoilers stehen mehr vor, als sie Querschnittshöhe aufweisen.
Unzulässige Spoilerlippe, da bei dieser Gestaltung zu hart (> 60 shore-A)
2.4 Gestaltfestigkeit
Der untere Teil des Spoilers muss auf mässigen Druck nachgeben, jedoch eine genügende Stützkraft für die Fussgängerkollision bieten. Die Festigkeit des Frontspoilers soll vergleichbaren Originalteilen entsprechen. Sehr harte oder sehr weiche Anbauteile sind zurückzuweisen.
2.5 Bodenfreiheit / Böschungswinkel
Die Bodenfreiheit resp. der Böschungswinkel muss, zum
Befahren von Verkehrsberuhigungsschwellen,
ausreichend sein.
Überprüfung mittels Rampe
(Rampensteigung 9 % und Höhe
Rampe 8cm: daraus ergibt sich eine Rampenlänge von 890 mm). Grundsätzlich ist das Fahrzeug bis zur Achsgarantie (Gesamtgewicht) zu beladen. Eingetragene Fahrwerke und/ oder Rad-Reifenkombinationen
sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. Schwellennormierung gemäss
Seite 10 der SN 640213.

Genügende Bodenfreiheit / resp. Böschungswinkel.
2.6 Fussgängerschutz / Kopfaufschlagbereich
Kotflügel, Motorhauben und Lufteintritte, welche vom Boden
aus ab einer Abrollänge im Bereich zwischen 1000 mm bis
2100 mm liegen, befinden sich im Bereich eines möglichen Kopfanpralls bei einer Fussgängerkollision. Von der neu
geschaffenen Situation darf für den Fussgänger kein erhöhtes
Verletzungsrisiko ausgehen.
Überprüfung der Konstruktion:
veränderte Materialien, harte
Strukturen und deutlich veränderte Konturen im Vergleich zur Originalausstattung sind durch eine anerkannte Prüfstelle (gemäss Anhang 2 TGV) zu beurteilen.

Massive Motorteile ragen aus der Motorhaube.

3. Heckgestaltung /Heckspoiler

3.1 Allgemeines
Analog Ziffer 1 Die Beurteilung von Heckspoilern
richtet sich nach den Weisungen des ASTRA vom 5.5.1997. Im Zweifelsfall kann eine Beurteilung durch eine anerkannte Prüfstelle angeordnet werden. Anerkannte Prüfstelle gemäss Anhang 2 TGV
3.2 Material Analog Ziffer 1
3.3 Montage Analog Ziffer 1
3.4 Kanten Analog Ziffer 1
3.5 Abschlepphaken
Analog Ziffer 1
3.6 Gestaltung
Bei einer geänderten Heckgestaltung darf auch durch
den Auspuffaustritt, die Anhängekupplung etc. keine zusätzliche Gefährdung entstehen.
Der Auspuffaustritt darf, wenn er aus der Fahrzeugstruktur herausragt, nicht scharfkantig sein.
Abgerundete Auspuffendrohre bieten kein erhöhtes Verletzungsrisiko

Scharfkantige Endrohre, welche die Fahrzeugstruktur überragen, bieten ein erhöhtes Verletzungsrisiko
3.7 Bodenfreiheit / Böschungswinkel
Die Bodenfreiheit resp. der
Böschungswinkel muss, zum
Befahren von Verkehrsberuhigungsschwellen,
ausreichend sein.
Überprüfung analog Ziffer 2.5
Genügende Bodenfreiheit /resp. Böschungswinkel

4. Gestaltung von Fahrzeugseiten und -dächern

4.1 Allgemeines Analog Ziffer 1
4.2 Montage Analog Ziffer 1
4.3 Kanten Analog Ziffer 1
4.4 Material Analog Ziffer 1
4.5 Gestaltung
Durch eine geänderte Gestaltung
der Fahrzeugseiten und/oder -
dach darf keine zusätzliche Gefährdung entstehen.
Die Beurteilung erfolgt analog
Ziffer 2.1. Dies betrifft z.B. Fahrzeugschwellen, Trittbretter und -rohre, Kotflügelverbreiterungen, Luftansaugkanäle, Lufteinlässe
vor Hinterrädern oder Hutzen
auf dem Dach. Die Beurteilung von Dachspoilern richtet sich nach den Weisungen des ASTRA vom 5.5.1997. Im Zweifelsfall
kann eine Beurteilung durch eine
anerkannte Prüfstelle angeordnet
werden. Anerkannte Prüfstelle gemäss Anhang 2 TGV
Der Dachspoiler entspricht in mehreren Bereichen nicht den Weisungen des ASTRA vom 5.5.1997
4.6 Bodenfreiheit
Die Bodenfreiheit muss, zum
Befahren von
Verkehrsberuhigungsschwellen,
ausreichend sein.
Überprüfung analog Ziffer 2.5.
Zwischen den Rampenenden
(Vorder- und Hinterräder) sind 80mm Bodenfreiheit erforderlich.
Dies muss vor und nach dem Rad erfüllt sein.
Genügende Bodenfreiheit vor dem Hinterrad

Achtung: Für ausführliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Zulassungsbehörde Ihres Kantons.