2.1
Befestigungen |
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Längs wirkende, steife Befestigungsteile
dürfen nicht
näher als 50mm an die Vorderkante der Stossstange
und oder
der Frontschürze reichen. |
Dies
gilt auch für nicht mehr benötigte
Halter der Serienstossstange. |
Skizze längs wirkende Befestigungsteile
Der
steife, längs wirkende Halter dieses Anbauteils ist zu nahe am
vorderen Abschluss
Dieser
nicht mehr benötigte Halter der serienmässigen
Stossstange endet zu nahe an der neuen Aussenhaut
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Zusätzliche
Halterungen dürfen einen Fussgänger oder
Zweiradfahrer nicht zusätzlich gefährden. |
Dieser
zusätzliche Halter kann keine längs wirkenden
Kräfte aufbauen |
2.2
Karosserieöffnungen |
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Frontöffnungen,
in welche sich an keiner Stelle eine Kugel von
80mm einschieben lässt, sind erlaubt. |
Messung
mit Kugel von 80mm Durchmesser. Die Kugel darf nicht in der
Öffnung verschwinden. |
In
die Öffnung lässt sich eine Kugel mit 80 mm
Durchmesser nicht einschieben (Öffnung muss nicht verschlossen
werden) |
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Frontöffnungen,
in welche sich eine Kugel von 80mm einschieben lässt,
müssen verschlossen sein. |
Möglichkeiten
zum Verschliessen von Öffnungen sind Gitter (Ziffer 2.2.1),
Verbundwerkstoff, Abschlussbleche, etc. Diese müssen das
Eindringen von
Körperteilen, Hand oder Fuss einer Person, im Falle einer
Kollision
verhindern können. |
Mit
Gitter verschlossene Öffnung, in welche eine Kugel mit 80mm
Durchmesser eingeschoben werden kann. |
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2.2.1 Gitter |
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Werden
für den Verschluss der Öffnungen Gitter verwendet,
müssen diese
feinmaschig sein und eine hohe Festigkeit aufweisen. Die Maschen
dürfen
nicht scharfkantig sein. Die Maschenweite darf maximal 15 x 15 mm
betragen. |
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Scharfkantiges
Gitter |
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2.2.2 Befestigung |
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Das
Gitter muss am ganzen Umfang dauerhaft befestigt sein. |
Genügende
Befestigungen sind beispielsweise einlaminierte oder mit mindestens
10mm Überlappung dauerhaft eingeklebte Gitter. Mechanische
Verbindungen
wie Schrauben, Nieten etc. müssen eine vergleichbare
Befestigung
gewährleisten. Nur geklemmte, punktuell geschraubte oder
schwache
Klebungen (Bsp. Heissleim) sind nicht genügend. |
Am ganzen Umfang mit
mindestens 10mm Überlappung dauerhaft eingeklebte Gitter
Ungenügende
Befestigung des Gitters durch gebogene Metall-Lasche |
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2.2.3
Festigkeit des Gitters |
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Das
Gitter darf sich an der schwächsten Stelle nur minimal
deformieren lassen. |
Daumendruckprüfung
mit 150 N
(15 kg) Druckkraft, maximale
Durchbiegung 5mm. |
Geringe
Durchbiegung trotz 150 N Krafteinwirkung |
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2.2.4 Grosse
Frontöffnungen |
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Alle
Frontöffnungen ab einer Grösse von 160 x 160 mm
müssen durch eine anerkannte Prüfstelle beurteilt
werden. |
Überprüfung
mit Scheibe von 160 mm
Durchmesser.
Blenden oder Stege geringer Festigkeit werden für die
Beurteilung der
Grösse einer Öffnung nicht berücksichtigt.
Anerkannte Prüfstelle gemäss
Anhang 2 TGV. |
Beurteilung
durch anerkannte Prüfstelle (gemäss Anhang 2 TGV)
erforderlich, weil
die Scheibe mit 160mm Durchmesser in die Frontöffnung passt |
2.3 Gestaltung |
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Es
dürfen keine Teile mehr als 50mm aus der Fahrzeugstruktur
vorstehen. Alle vorstehenden Teile, welche mehr als 50mm vorstehen,
müssen durch eine anerkannte Prüfstelle beurteilt
werden. |
Definition
„Fahrzeugstruktur“ auf
letzter Seite unter Ziffer 5. Anerkannte Prüfstelle
gemäss Anhang 2 TGV. |
Frontspoiler steht
gegenüber der Fahrzeugstruktur maximal 50 mm vor.
Beurteilung
durch anerkannte Prüfstelle (gemäss Anhang 2 TGV)
erforderlich, weil
der Frontspoiler gegenüber der Fahrzeugstruktur mehr als 50 mm
vorsteht |
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Bei
fehlender Abgrenzung zwischen oberer Frontschürze und
Frontspoiler wird
die Mitte der energieabsorbierenden Stossstangenstruktur (Mitte
Stossstangenträger) als Referenzangenommen. |
Skizze vorstehende Teile
Beispiel
einer Messung zur Bestimmung der Bezugslinie für die
Fahrzeugstruktur |
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Vorstehende
Teile müssen
mindestens
gleiche Breite resp. Höhe aufweisen, wie sie vorstehen
(Tiefe). Das
Verhältnis muss über die ganze Tiefe erfüllt
sein. Abweichungen können
durch eine anerkannte Prüfstelle beurteilt werden. |
Die
Breite resp. Höhe kann bereits zu Beginn gleich oder
grösser sein, als der Vorbau resp. Frontspoiler vorsteht.
Anerkannte Prüfstelle gemäss
Anhang 2 TGV. |
Frontspoiler
baut in der Höhe mehr auf, als er vorsteht (Höhe
> Tiefe) |
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Spoilerlippen
erfüllen einerseits die Anforderung (Höhe >
Tiefe) nicht, weiter
sind die minimalen Radien oft ebenfalls nicht eingehalten. Vorstehende
Spoilerlippen können nur akzeptiert werden, wenn diese
eine Oberflächenhärte von höchstens 60
shore-A (entspricht ca. der Härte einer
Reifenlauffläche) aufweisen. |
Die äusseren Teile
des Frontspoilers stehen mehr vor, als sie Querschnittshöhe
aufweisen.
Unzulässige
Spoilerlippe, da bei dieser Gestaltung zu hart (> 60 shore-A) |
2.4 Gestaltfestigkeit |
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Der
untere Teil des Spoilers muss auf mässigen Druck nachgeben,
jedoch eine
genügende Stützkraft für die
Fussgängerkollision bieten. |
Die
Festigkeit des Frontspoilers soll vergleichbaren Originalteilen
entsprechen. Sehr harte oder sehr weiche Anbauteile sind
zurückzuweisen. |
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2.5 Bodenfreiheit /
Böschungswinkel |
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Die
Bodenfreiheit resp. der Böschungswinkel muss, zum
Befahren von Verkehrsberuhigungsschwellen,
ausreichend sein. |
Überprüfung
mittels Rampe
(Rampensteigung 9 % und Höhe
Rampe
8cm: daraus ergibt sich eine Rampenlänge von 890 mm).
Grundsätzlich ist
das Fahrzeug bis zur Achsgarantie (Gesamtgewicht) zu beladen.
Eingetragene Fahrwerke und/ oder Rad-Reifenkombinationen
sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.
Schwellennormierung gemäss
Seite 10 der SN 640213. |
Genügende
Bodenfreiheit / resp. Böschungswinkel. |
2.6
Fussgängerschutz / Kopfaufschlagbereich |
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Kotflügel,
Motorhauben und Lufteintritte, welche vom Boden
aus ab einer Abrollänge im Bereich zwischen 1000 mm bis
2100 mm liegen, befinden sich im Bereich eines möglichen
Kopfanpralls bei einer Fussgängerkollision. Von der neu
geschaffenen Situation darf für den Fussgänger kein
erhöhtes
Verletzungsrisiko ausgehen. |
Überprüfung
der Konstruktion:
veränderte Materialien, harte
Strukturen
und deutlich veränderte Konturen im Vergleich zur
Originalausstattung
sind durch eine anerkannte Prüfstelle (gemäss Anhang
2 TGV) zu
beurteilen. |
Massive
Motorteile ragen aus der Motorhaube. |